Dieser „Bullshit“ muss beendet werden

Bern will unbedingt EU-Rahmendeal, verschweigt aber, dass das Bundesgericht vom Streitbeilegungsverfahren total ausgeschlossen wäre.

1. Das „Wunder“: Nicht nur die monotheistischen Weltreligionen glauben an die Auferstehung.

Auch der Schweizer Bundesrat erhofft sie, allerdings nicht mit Bezug auf seine Seele, sondern auf das „Rahmenabkommen“ mit der EU.

Am 26. Mai 2021 schien der Vertrag gestorben zu sein, nach der Auffassung seiner Befürworter war er vom Bundesrat gekillt worden.

Es stellte sich aber nach relativ kurzer Zeit heraus, dass das Versprechen von Aussenminister Ignazio Cassis an der 34. Albisgüetli-Tagung von 21. Januar 2022, ein InstA 2.0 werde es nicht geben, etwa gleich viel wert war wie Zusage vom Herbst 2017, in der Europapolitik den „Resetknopf zu drücken„.

Tatsächlich sind die entscheidenden institutionellen Elemente – dynamische Rechtsübernahme, Überwachung und Streitbeilegung – im „Common Understanding“ und im Entwurf für ein Verhandlungsmandat vom 15. Dezember 2023 mit denen des InstA-Entwurfs von Ende 2018 praktisch identisch.

Im Konfliktfall soll jede Partei, die EU und die Schweiz, ein „Schiedsgericht“ anrufen können, das aber immer dann, wenn EU-Recht oder mit EU-Recht inhaltsgleiches Abkommensrecht in Frage steht, den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um eine verbindliche Auslegung ersuchen muss.

Das heisst, dass die EU, handelnd durch die Europäische Kommission, ihren eigenen Gerichtshof ins Spiel bringen kann.

Über diese einseitige Lösung wird nicht mehr verhandelt.

Die technische Neuerung, dass sich diese Regelung nicht mehr horizontal über alle erfassten bilateralen Verträge erstrecken, sondern vertikal in den einzelnen Abkommen verankert werden soll, ist an sich keine Verbesserung.

Und ob sich die Hoffnung, in einzelnen materiellrechtlichen Bereichen, zum Beispiel beim Lohnschutz oder bei der Unionsbürgerrichtlinie, eine Freistellung vom Auslegungsmonopol zu erreichen, erfüllt, ist sehr fraglich.

Der Umfang solcher Ausnahmen würde in jedem Fall vom EuGH bestimmt werden.

Es geht aber nicht nur um die Freizügigkeit, sondern beispielsweise auch um den Landverkehr, die Energiepolitik, die Liberalisierung der Elektrizitätspolitik und des Schienenverkehrs und in Zukunft vielleicht auch um ein Abkommen über Dienstleistungen (einschliesslich Finanzdienstleistungen).

2. Das Pro-forma-„Schiedsgericht“ als Deckmantel: Befürworter des Rahmenabkommens aus dem EDA, der Konferenz der Kantone, der Exportwirtschaft und den Universitäten behaupten, das „Schiedsgericht“ habe zweierlei Ermessen, und es sei den helvetischen Unterhändlern gelungen, in den „Sondierungen“ Verbesserungen zu erzielen.

Zum einen hat sich Christa Tobler am 17. Dezember 2023 im Tages-Anzeiger folgendermassen zitieren lassen:

„In Bezug auf die ebenfalls umstrittene Gerichtsbarkeit hat die Schweiz laut Tobler gewisse Klärungen gegenüber den vor drei Jahren gescheiterten Verhandlungen zum Rahmenvertrag erreicht […].“

„Neu sei […], dass ‘das Schiedsgericht den Europäischen Gerichtshof für Erklärungen zu EU-rechtlichen Begriffen nur anrufen muss‘, wenn dies für den Streitfall ‘relevant und notwendig’ sei.“

Das ist falsch.

Diese beiden Begriffe waren schon im InstA-Entwurf von 2018 enthalten, und sie ändern nichts daran, dass das Bogus-Schiedsgericht den EuGH immer dann anrufen muss, wenn es um die Auslegung von EU-Recht oder von mit dem EU-Recht inhaltsgleichem Abkommensrecht geht.

Zum anderen hat der Generalsekretär der Konferenz der Kantone („KdK“) zum Besten gegeben, die Schweiz habe in den „Sondierungen“ Verbesserungen beim „Schiedsgericht“ erreicht.

Niemand könne das „Schiedsgericht“ dazu zwingen, den EuGH anzurufen.

Diese Aussage geht an der Sache vorbei. Das „Schiedsgericht“ ist rechtlich verpflichtet, den EuGH anzurufen, wenn EU-Recht „impliziert“ ist.

Dass die KdK darauf setzt, dass das „Schiedsgericht“ seine rechtlichen Verpflichtungen zugunsten der Schweiz verletzen wird, ist ebenso peinlich wie unrealistisch.

Dasselbe gilt für die laufenden Andeutungen aus dem EDA, das „Schiedsgericht“ hätte bei der Umsetzung des EuGH-Urteils gewisse Freiheiten.

3. Kommission und EuGH wären nicht neutral: Kommission und EuGH sind EU-Institutionen, die gemäss Art. 13(1) EUV den Interessen der EU zu dienen haben.

Nirgendwo sonst im internationalen Recht gibt es zwischen gleichberechtigten Partnern eine Situation, in der sich der eine de facto der Aufsicht und Rechtsprechung der Institutionen des anderen unterwirft.

Dass der EuGH Schweizer Parteien in Vorabentscheidungsverfahren, egal ob sie auf zivil, verwaltungs- oder strafrechtlichen Ausgangsprozessen beruhen, im Allgemeinen anständig behandelt, ist irrelevant.

Auch das Bundesgericht ist ein faires Gericht. Unter dem Rahmenabkommen ginge es aber um völkerrechtliche Streitigkeiten zwischen der EU und der Schweiz.

4. Eliminierung des Bundesgerichts: Der Bundesrat verschweigt, dass das Bundesgericht vollständig vom Streitbeilegungsverfahren ausgeschlossen wäre.

Kein oberstes Gericht der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums wird so schlecht behandelt.

Das Modell mit dem „Schiedsgericht“ und dem EuGH wurde von der EU für die ehemaligen Sowjetrepubliken Ukraine, Moldawien, Georgien und Armenien geschaffen.

Die ersten drei sind offiziell Kandidatenländer. Armenien ist ein Anhängsel Russlands. Alle diese Staaten sind Schwellenländer, die am Finanz-Tropf der EU hängen.

Die Schweiz hingegen müsste noch Kohäsionszahlungen leisten. In Norwegen und Island wäre das Modell mit dem „Schiedsgericht“ und dem EuGH verfassungswidrig.

5. Ständemehr ist erforderlich: Neuerdings wird gesagt, ob bei einer Abstimmung über das Rahmenabkommen ein Ständemehr erforderlich wäre, sei umstritten.

Tatsächlich ist die Rechtslage vollkommen klar. Nach Artikel 141 (1) (a) BV kommt es darauf an, ob ein Vertrag auf einen Beitritt zu einer supranationalen Organisation hinausläuft, der mit einem Souveränitätstransfer verbunden ist.

Es gibt zwei Präjudizien, die entscheidend sind.

(1) Das Ständemehr wurde vorausgesetzt beim Freihandelsabkommen von 1972, obwohl dabei überhaupt keine Institutionen geschaffen wurden.

(2) Dasselbe geschah beim EWR-Abkommen, bei dem die Schweiz den gemeinsamen Institutionen der EFTA-Staaten, der EFTA-Überwachungsbehörde („ESA“) und dem EFTA-Gerichtshof unterstanden hätten.

ESA und EFTA-Gerichtshof wären also eigene EFTA-Institutionen gewesen, ähnlich dem europäischen Menschenrechtsgerichtshof. In beiden Institutionen wäre die Schweiz sodann mit je einem Mitglied vertreten gewesen.

Beim Rahmenabkommen ist die faktische Überwachung durch die EU-Kommission und ein Interpretationsmonopol des EuGH vorgesehen, ohne dass die Schweiz in den beiden Institutionen ein Mitglied stellen könnte.

Der Souveränitätstransfer wäre beim Rahmenabkommen mit Abstand am grössten. Hinzu kommt, dass die Sache praktisch unumkehrbar wäre. Folglich ist das Ständemehr a fortiori erforderlich.

6. Der „Bullshit“ muss beendet werden: Das Projekt Rahmenabkommen war von Anfang an auf „Bullshit“ aufgebaut.

„Bullshit“ ist Gerede, das ohne Rücksicht auf Wahrheit überzeugen will (Harry G. Frankfurt).

Bundesrat Burkhalter und sein Staatssekretär Rossier haben zahllose „Bullshit“-Behauptungen aufgestellt.

Die übelsten waren wohl, der EuGH würde nur „Gutachten“ abgeben, und Urteile des EFTA-Gerichtshofs seien für die EU nicht verbindlich.

Seit dem Wechsel zum Modell mit dem Bogus-„Schiedsgericht“ dominieren haltlose Behauptungen über die angebliche starke Stellung des letzteren. Diese Politik steht der Berner Zentrale schlecht an. Es muss ehrlich diskutiert werden.

Quelle

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